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Richtlinie für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Land Brandenburg

Richtlinie des Landesjugendhilfeausschusses Brandenburg vom 10.05.2010

Präambel:

Das ehrenamtliche Engagement von Jugendlichen und Erwachsenen ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Ehrenamtliche leisten mit ihrer Arbeit einen unschätzbaren Wert für unsere Gesellschaft und tragen dazu bei, anderen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, an vielfältigen außerschulischen Angeboten und Bildungsmaßnahmen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit teilzunehmen. Somit tragen Jugendleiterinnen und Jugendleiter dazu bei, das eigenständige Bildungsverständnis der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit  zu festigen. 

Um die Jugendleiterinnen und Jugendleiter für ihre Tätigkeiten entsprechend zu qualifizieren, ihre Stellung zu stärken und Ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, wird für sie als amtlicher Ausweis die bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) ausgegeben. Die in der Richtlinie aufgeführten Qualitätsanforderungen sind als Mindeststandards zu verstehen. Grundlage ist die Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 17./18.09.2009.

1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Die Card soll der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter dienen:

1.1 als Nachweis der absolvierten Ausbildung und des dauerhaften ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit  nach dieser Richtlinie;

1.2 zur Legitimation gegenüber der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit;

1.3 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);

1.4 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen nach den jeweiligen regionalen Bedingungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z.B.:

  • Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern
  • Fahrpreisermäßigungen für Jugendfahrten nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen
  • Genehmigung zum Zelten in der Gruppe
  • Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit
  • Besuche von Kulturveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
  • Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen
  • Materialbeschaffung

2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica

2.1 Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter tätig werden.

2.2 Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 SGB VIII für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dauerhaft ehrenamtlich tätig ist.

2.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card muss eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten.

2.4 Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin muss ausreichend pädagogische und rechtliche Kenntnisse erworben haben. Der Umfang der Ausbildung soll mindestens 40 Stunden umfassen. Hinzu kommt die Teilnahme an einem Grundkurs »Erste-Hilfe« (8 Doppelstunden). Die Erste-Hilfe-Ausbildung soll nicht länger als 2 Jahre zurück liegen.

2.5 Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies heißt insbesondere, dass Gruppenprozesse erkannt und begleitet werden können, besonnen und angemessen in Konfliktsituationen reagiert werden kann, dass das eigene Verhalten, die Leitungsrolle und die damit verbundene Verantwortung, eingeschätzt werden können sowie die demokratischen Werte unserer Gesellschaft anerkannt und umgesetzt werden. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiter bzw. Jugendleiterinnen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden .

2.6 Anforderungen an den Ehrenamtsträger 

Der Ehrenamtsträger delegiert die Ehrenamtliche bzw. den Ehrenamtlichen zu entsprechenden Juleica-Schulungen, sofern er diese nicht selbst durchführt. Ggf. hält der Ehrenamtsträger Rücksprache mit dem Ausbildungsträger zum Verlauf der Schulung. Der Ehrenamtsträger hat  vor Antragsstellung der Juleica zu prüfen, ob gemäß Punkt 2.4 dieser Richtlinie alle Anforderungen erfüllt sind (Ausbildung zzgl. Erste-Hilfe-Kurs). 

Der Ehrenamtsträger ist für die fachliche Begleitung der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters verantwortlich. Er verpflichtet sich, der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter für einen angemessenen Zeitraum eine/n Mentor/in als pädagogische Begleitung zur Seite zu stellen und in regelmäßigen Abständen Fort- und Weiterbildungen für die Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter vorzuhalten. 

Der Ehrenamtsträger prüft und bestätigt die persönliche Eignung der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters (im Sinne des Punktes 2.5 dieser Richtlinie).

2.7 Anforderungen an den Ausbildungsträger

2.7.1 Der Ausbildungsträger hat die Genehmigung zur Ausbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern bei der zuständigen Behörde einzuholen. Zuständige Behörden sind: das Landesjugendamt oder das örtlich zuständige Jugendamt.

2.7.2 Zur Genehmigung als Ausbildungsträger ist den zuständigen Behörden nachzuweisen:

  • Der Ausbildungsträger ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
  • Der Ausbildungsträger gewährleistet, dass die Leitung der Ausbildung zum Jugendleiter bzw. zur Jugendleiterin durch eine sozialpädagogische Fachkraft (im Sinne der Landesdefinition) gesichert wird bzw. durch eine Person, die eine abgeschlossene Fortbildung als Juleicatrainerin bzw. Juleicatrainer in der Jugendbildung vorweisen kann.
  • Die sozialpädagogische Fachkraft muss über Erfahrungen in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit oder Jugendsozialarbeit verfügen. Als erfahren gilt die Fachkraft, wenn sie eine Tätigkeit im Feld der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit oder Jugendsozialarbeit von mindestens zwei Jahren ausgeführt hat.
  • Der Ausbildungsträger hat sein Seminarkonzept, die Qualifikation der Ausbildungsleitung sowie das Ausbildungsprogramm bei Erstantragstellung der zuständigen Behörde spätestens 6 Monate vor dem Ausbildungsbeginn vorzulegen. Bei wesentlichen  ûnderungen des Seminarkonzeptes ist dieses erneut vorzulegen. 
  • Die Prüfung des Ausbildungskonzeptes erfolgt entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten dieser Richtlinie.
  • Der Ausbildungsträger übergibt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Jugendleiter/ -innenausbildung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung eine Teilnahmebestätigung. Ggf. nimmt der Ausbildungsträger mit dem Ehrenamtsträger Kontakt auf zwecks Eignung des Jugendleiters bzw. der Jugendleiterin und Entscheidung zur Erteilung der Juleica.

3. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Ausbildung

Die Ausbildung zur Jugendleiterin bzw. zum Jugendleiter beinhaltet einen Grundlagenteil, der von jedem Ausbildungsträger zu gewährleisten ist. Darüber hinaus kann sie einen verbands- bzw. trägerspezifischen Teil beinhalten.

Die Querschnittsthemen jeder Juleica-Ausbildung sollten Partizipation, Praxisorientierung sowie geschlechterdifferenzierte und interkulturelle Ansätze sein.

I. Grundlagenteil

1. Ziele und Aufgaben von Jugendarbeit nach dem SGB VIII

  • Besonderheiten der unterschiedlichen Formen der Kinder- und Jugendarbeit
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
  • Methoden der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Spiele- und Erlebnispädagogik, handlungsorientierte Methoden, Beteiligungsmethoden)

2. Rechtliche Grundlagen

  • rechtliche Stellung von Jugendlichen
  • Fürsorge- und Aufsichtpflicht
  • Haftungs- und Versicherungsfragen etc.
  • Kindeswohlgefährdung/ sexuelle Gewalt
  • Jugendschutzgesetz

3. Gruppenpädagogik

  • Definition von Formen von Gruppen
  • Gruppenphasen
  • Gruppendynamik
  • Rollenverständnis
  • Leitungsstile

4. Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen

  • psychosoziale Entwicklungen (Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter)
  • Demokratie und Toleranz (Wertebildung, Gewalt, Rechtsextremismus etc.)

5. Projektmanagement

  • Planung und Durchführung eines Projektes (Zielplanung, inhaltliche und organisatorische Planung)

6. Kommunikation und Konflikte

  • Grundlagen der Kommunikation
  • Entstehung von Konflikten
  • Konfliktlösungsstrategien

II. Spezifischer Teil

  • Verbands- und trägerspezifische Inhalte (auch jugendpolitische Themen)
  • Gemeinwesenorientierung/ Sozialräumlichkeit
  • Medienarbeit
  • Reiserecht
  • Natur- und Umweltschutz
  • Gesundheitspädagogische Aspekte
  • usw.

4. Grundsätze für das Antragsverfahren

Generell sind im Antragsverfahren jeweils drei Personen/Organisationen beteiligt:

4.1 Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin stellt auf www.juleica.de bzw. www.juleica-antrag.de online einen Juleica-Antrag.

4.2 Der Ehrenamtsträger, bei dem die Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter tätig ist, erhält eine Benachrichtigungs-e-mail über den Antrag.

4.3 Auf www.juleica.de kann der Ehrenamtsträger den Antrag einsehen, die Richtigkeit bestätigen und den Antrag zur weiteren Bearbeitung freigeben.

4.4 Ist die Freigabe erfolgt, erhält je nach Zuständigkeit der örtliche Träger der Jugendhilfe bzw. das Landesjugendamt eine Benachrichtiguns-e-mail über einen neuen Juleica-Antrag.

4.5 Diese Stelle prüft ebenfalls die Richtigkeit und schaltet den Antrag frei.

4.6 Liegen beide Bestätigungen vor, erfolgt die Benachrichtigung an die Druckerei, die die Daten für den Druck der Karte abruft und die Karte druckt.

4.7 Wenn keiner der beteiligten Träger eine alternative Lieferadresse eingetragen hat, wird die Juleica von der Druckerei direkt an die Jugendleiterin bzw. den Jugendleiter verschickt.

5. Zuständigkeit

5.1 Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.

5.2 Servicestelle für die organisatorisch-technische Abwicklung ist das Landesjugendamt Brandenburg.

5.3 Zur Genehmigung als Ausbildungsträger und für die Freigabe der Jugendleiter-Card  sind das LJA oder die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich.

5.4 Das Landesjugendamt trägt die Kosten im Rahmen der verfügbaren Hausmittel.

5.5 Die Card bleibt Eigentum des Landesjugendamtes und ist nicht übertragbar.

6. Gültigkeit und Rückgabe

6.1 Die Card gilt von der Ausstellung an 3 Jahre. Sie kann erneut ausgestellt werden, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen (mindestens 10 Stunden) und praktische Erfahrungen als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter nachweist.

6.2 Die Card ist ungültig, wenn die Frist abgelaufen ist oder wenn der Cardinhaber bzw. die Cardinhaberin nicht mehr als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter tätig ist.

6.3 Wenn Tatsachen bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit des Cardinhabers bzw. der Cardinhaberin im Hinblick auf die Tätigkeit in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit schließen lassen, ist der antragstellende Träger zu unterrichten. Die Card ist zurückzugeben. 

7. Ausbildung, Empfehlungen

7.1 Das Recht zur Ausbildung der Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter steht vorrangig den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu, die Erfahrung in der Jugendarbeit , Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit vorweisen und die im Punkt 2.7 dieser Richtlinie formulierten Anforderungen erfüllen.

7.2 Bei Bedarf können auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Lehrgänge zur Ausbildung von Jugendleitern und Jugendleiterinnen anbieten.

7.3 Die Ausbildungs- und Ehrenamtsträger sollen an einem regelmäßigen Austausch mit dem Ziel der qualitativen Weiterentwicklung der Juleica-Ausbildung sowie der Anerkennung und Wertigkeit der Card, teilnehmen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Beschlussfassung im Landesjugendhilfeausschuss am 10.05.2010 in Kraft.

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